Schul- und Hausordnung

Schul- und Hausordnung

Forschen, lernen und verantwortungsvoll handeln

Unsere Schul- und Hausordnung dient der reibungslosen und erfolgreichen Zusammenarbeit innerhalb unserer Schulgemeinschaft auf der Grundlage des Schulgesetzes. Um dem Motto „Forschen, lernen und verantwortungsvoll handeln“ gerecht werden zu können, sind gegenseitige Rücksichtnahme, gute Umgangsformen und verantwortungsbewusstes Einhalten getroffener Vereinbarungen unerlässlich.

I. SCHULBEREICH

1.     Der Schulbereich wird auf der Nordseite begrenzt durch die Humboldtstraße, auf der Ostseite durch die Adalbert-Stifter-Straße bzw. die Privatgrundstücke, auf der Südseite durch den Gehweg entlang der Kreisstraße (K 3749) und auf der Westseite von dem Fußweg, der zwischen der Schulspielwiese und dem städtischen Spielplatz verläuft. Er umfasst außerdem die Sportstätten.

2.     Autos, Krafträder und Fahrräder werden nur auf den für sie vorgesehenen Parkflächen abgestellt. Der Parkplatz neben dem Eingang Nord ist den Lehrer*innen  vorbehalten.
Auf dem Weg zum Schulbereich ist die Straßenverkehrsordnung zu beachten.

3.     Im gesamten Schulbereich einschließlich der Sportstätten besteht Rauchverbot.
Alle volljährigen Schüler*innen, die außerhalb des Schulbereiches rauchen, haben sich so zu verhalten, dass die Anwohner der Schule weder gestört noch belästigt werden. Außerdem haben sie ihre Abfälle ordnungsgemäß zu entsorgen. Nichtvolljährige rauchende Schüler*innen seien darauf hingewiesen, dass sie eine Ordnungswidrigkeit begehen, die mit einem Bußgeld belegt werden kann.
Der Genuss von alkoholischen Getränken ist im Schulbereich grundsätzlich untersagt. Ausnahmen bedürfen der Genehmigung durch die Schulleitung.

4.     Für Schüler*innen der Klassen 5 – 10 besteht in der ganzen stundenplanmäßigen Unterrichtszeit einschließlich der großen Pausen Anwesenheitspflicht. Das Verlassen des Schulbereichs ist ihnen in dieser Zeit nur mit Genehmigung eines Lehrers/einer Lehrerin gestattet. Schüler*innen der Klasse 11 und 12 können in Freistunden und in der großen Pause den Schulbereich verlassen.

5.     Die Schüler*innen nehmen den Weg zwischen Schule und Sportzentrum grundsätzlich über den Zebrastreifen und durch die Unterführung der K 3749. Das Benutzen von Fahrzeugen ist im Interesse der Sicherheit nur zu Randstunden erlaubt.

6.    Elektronische Kommunikations- und Unterhaltungsmedien (z.B. Smartphones, Tablets, Laptops, MP3-Player – einschließlich Kopfhörer,…) der Schüler sind im gesamten Schulbereich außer Sicht aufzubewahren. Die Geräte müssen grundsätzlich ausge-schaltet sein oder sich im Standby-Modus befinden.
Ausnahme: diensthabende Schulsanitäter, Schüler der Klassen 10 -12  zur Erledigung von schulischen Aufgaben im Aufenthaltsbereich der jeweiligen Klassenstufe in der obe­ren Aula – Voraussetzung: Vorliegen der entsprechenden Nutzungsvereinbarung.
Insbesondere werden elektronische Kommunikationsmittel bei Leistungsfeststellungen als Täuschungshandlung gewertet und entsprechend sanktioniert.
Audiovisuelle Aufnahmen jeglicher Art können Persönlichkeitsrechte verletzen und sind grundsätzlich zu jeder Zeit und im gesamten Schulbereich untersagt. Ausnahmen sind mit der Schulleitung oder zuständigen Lehrkräften abzusprechen.
Im Rahmen des Unterrichts ist den Schüler*innen die Benutzung der oben genannten Geräte zu schulischen Zwecken nach Absprache mit dem/der Fachlehrer*in zeitweise erlaubt. – Voraussetzung: Vorliegen der entsprechenden Nutzungsvereinbarung.
Ebenso darf in Rücksprache mit einer Lehrkraft bzw. dem Sekretariat das Smartphone zur Information der Eltern benutzt werden.
Bei Regelverstoß werden die Geräte eingezogen und können nach Unterrichtsschluss vom Erziehungsberechtigten bei der Schulleitung abgeholt werden.
Eine Haftung für mitgebrachte und/oder eingezogene elektronische Geräte übernimmt die Schule nicht!

7.    Im gesamten Schulbereich sind die gültigen Sicherheitsbestimmungen einzuhalten. Insbesondere ist das Werfen von Schneebällen u.ä. verboten.

II. UNTERRICHT

1.     Zur Pünktlichkeit sind Lehrer*innen und Schüler*innen gleichermaßen verpflichtet.

2.     Treppen und Gänge sind Verkehrsräume, die für den ungehinderten Zugang zu den Unterrichtsräumen frei bleiben müssen.

3.     Das Betreten der Kellertreppe und der Kellerräume ist nur Unterrichtsgruppen und besonders befugten Personen gestattet.

4.     Mit dem Zeichen zum Unterrichtsbeginn, befinden sich alle Schüler*innen auf ihren Plätzen und haben die benötigten Arbeitsmittel bereitgestellt. Beim Ausbleiben der Lehrerkraft verständigt der/die Klassen-/Kurssprecher*in oder ein/e Vertreter*in fünf Minuten nach Beginn der Stunde das Sekretariat bzw. die Schulleitung.

5.     Vertretungsstunden sind Unterricht.

6.     Beim Sportunterricht gehören das Umkleiden und das Duschen zur Unterrichtszeit. Der Sportunterricht soll so rechtzeitig beendet werden, dass Lehrer*innen und Schüler*innen pünktlich zum nachfolgenden Unterricht eintreffen.

7.     Alle Unterrichtsräume bleiben außerhalb der Belegungszeiten verschlossen. Zugang zu den Fach- und Medienräumen gewährt grundsätzlich nur der/die jeweilige Fachlehrer*in, der/die auch wieder für das Abschließen verantwortlich ist.

8.     Für die Nutzung der Arbeits-, Fach- und Medienräume gilt die jeweils gültige Benutzer-ordnung.

9.    Auf den Hinweistafeln der Schulleitung sowie dem digitalen schwarzen Brett werden offizielle Bekanntmachungen und Anordnungen mitgeteilt. Diese gelten als verbindlich. Schüler*innen und Lehrer*innen müssen sich informieren

III. SONDERAUFGABEN IN DER KLASSE UND KURSSTUFE

1.    Die Klassensprecher*innen/Kurssprecher*innen sind die gewählten Vertreter*innen der Klassen/Kurse. Sie vertreten im Sinne der SMV-Verordnung die Interessen der Klasse/des Kurses und halten Verbindung mit dem/der Klassenlehrer*in/Tutor*in.

2.    Für den ordnungsgemäßen Zustand des Unterrichtsraumes ist jeder/jede Schüler*in verantwortlich.

3.    Für jede Woche werden von den Klassenlehrer*innen bzw. Kurslehrer*innen im Einverständnis mit den Klassen bzw. Kursen zwei Ordner bestimmt.
Die Ordner

o   stellen rechtzeitig vor der Stunde die benötigten Unterrichtsmittel bereit,

o   reinigen die Tafel nach jeder Stunde,

o   achten auf Ordnung im Unterrichtsraum und melden gegebenenfalls Beschädigungen,

o   schließen beim Verlassen des Unterrichtsraumes die Fenster und löschen das Licht,

o   sorgen dafür, dass aufgestuhlt und das Klassenzimmer besenrein verlassen wird.

4.    Die im Reinigungsplan ausgewiesenen Klassen sorgen für eine sorgfältige und zügige Durchführung des Reinigungsdienstes im Außen- und Innenbereich der Schule.

5.    In jeder Klasse werden vom/von der Klassenlehrer*in im Einvernehmen mit der Klasse zwei Schüler*innen mit der Führung des Klassenbuchs beauftragt.

IV. UNTERRICHTSFREIE ZEITEN und PAUSEN

1.     Das Herumrennen und Lärmen im Schulgebäude ist untersagt. Vor Unterrichtsbeginn (ab
7:10 Uhr bis zum Vorläuten) ist der Aufenthaltsbereich für Schüler*innen der Klasse 5 bis 9 die Aula.
Sollte die erste Stunde entfallen und laut Vertretungsplan nicht vertreten werden, so haben sich davon betroffene Schüler*innen der Klassen 5 bis 9 bis 8:25 Uhr in der Mediathek/HAB-Raum aufzuhalten.

2.     Zu Beginn der großen Pausen verlassen die Schüler*innen die Klassenzimmer und begeben sich in die Pausenbereiche. Schüler*innen der Klassen 10 bis 12 dürfen sich vor ihren Kursräumen und im „Saustall“ aufhalten. Die Unterrichtsräume werden von den Fachlehrer*innen am Ende ihres Unterrichts geschlossen (Vermeidung von Diebstählen und Verschmutzung). Die in den großen Pausen Aufsicht führenden Lehrer*innen schließen bis zum Ende der großen Pausen (erster Gong) die Klassenräume wieder auf.

3.     Pausenbereiche sind nur die Aula, der Bereich südlich des Gebäudes und die Spielwiese, einschließlich der sie begrenzenden Fußwege. Der Eingangsbereich Humboldtstraße mit Bürgersteig dient als Durchgangsbereich, jedoch nicht als Aufenthaltsbereich.

4.     Offene Getränke dürfen nicht mit in die Unterrichtsräume genommen werden.

5.     Sollte die sechste Stunde entfallen, so müssen sich davon betroffene Schüler*innen der Klassen 5 bis 9, die im Schulgebäude bleiben möchten (oder sollen – Ganztagsbetreuung), in dieser Zeit in der Mediathek aufhalten.

6.     Geld und Wertgegenstände gehören nicht in die Kleider an der Garderobe. Die Versicherung haftet nicht für Verlust von Geld, Uhren, Schmuck und dergleichen.

7.     Fundgegenstände:
Wertgegenstände sind im Sekretariat abzugeben; diese werden nicht länger als bis zum Ende des Schulhalbjahres aufbewahrt. Alle anderen Fundgegenstände sind beim Hausmeister abzugeben.

8.     Die Toiletten sind im Interesse aller sauber und funktionsfähig zu halten. Benutzte Hygieneartikel sind in die bereit gestellten Behälter zu entsorgen.

9.     Abfälle jeder Art gehören in die dafür bestimmten Behälter.

10. Beschädigungen und Verschmutzungen der Schuleinrichtung sind sofort dem Hausmeister anzuzeigen.

11. Für mutwillige Beschädigungen und Verschmutzungen der Schuleinrichtung werden die Verursacher verantwortlich und haftbar gemacht.

V. Mittagspausenregelungen

1.     Den Schüler*innen stehen über die Mittagspause (13:00 Uhr bis 14:00 Uhr) im Schulgebäude speziell ausgewiesene Aufenthaltsbereiche zur Verfügung:
Aula, Verbindungsgang zur Mensa, Mediathek/HAB-Raum, Atrium (bei gutem Wetter)
– Aufenthaltsräume (R16, R17, R18, R19) – speziell für Klasse 5 bis 7
– obere Aula ab Klasse 8
– Bereich vor der Mediathek speziell für die Oberstufe

2.     Im Schulgebäude dürfen nur Speisen und Getränke verzehrt werden, die hier (Mensa bzw. Bistro) angeboten werden, sowie von zuhause Mitgebrachtes.

3.    Die Schüler*innen sorgen dafür, dass am Ende der Mittagspause, die ausgewiesenen Bereiche ordentlich (Abfallbeseitigung, Aufstuhlen, Tafel putzen,…) verlassen werden.

VI. Umgang mit Arbeitsmaterialien und Informationsquellen

1.     Bücher der Schülerbibliothek und Lernmittel werden im Rahmen der Benutzungsordnung ausgeliehen.

2.     Lehrbücher- und Arbeitsmaterialien sind pfleglich zu behandeln.

3.     Am Ende des Schuljahres oder bei Austritt aus der Schule müssen alle Lernmittel zurückgegeben werden. Verlorene und beschädigte Materialien müssen ersetzt werden.

4.    Aushänge der Schüler*innen sind nur an den vorgesehenen Pinnwänden oder über Stellwände erlaubt. Sie bedürfen der Genehmigung durch die Schulleitung (VV vom 05.08.1994).

 

VII. AUS DEM SCHULRECHT

1.     Die Schulpflicht erstreckt sich auf den regelmäßigen Besuch des Unterrichts und der übrigen verbindlichen Veranstaltungen der Schule sowie auf die Einhaltung der Schulordnung
(§ 72 (3) Schulgesetz). Der/die Schüler/in ist auch bei freiwilligen Unterrichtsveranstaltungen solange zur Teilnahme verpflichtet, als er/sie nicht ordnungsgemäß abgemeldet ist (§ 1 (2) Schulbesuchsverordnung).

2.     Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen können bei Verstößen gegen die Schulverfassung sowie gegen die Schul- und Hausordnung verhängt werden (§ 90 Schulgesetz). Ordnungswidrigkeiten (z. B. unbegründetes Fehlen im Unterricht, Verletzung der Schulordnung) können auch mit Geldbußen geahndet werden (§ 92 Schulgesetz).

3.     Ist ein Schüler*innen aus zwingenden Gründen am Schulbesuch verhindert, ist dies der Schule unter Angabe des Grundes unverzüglich mitzuteilen. Die Entschuldigungspflicht ist spätestens am 2. Tag der Verhinderung zu erfüllen. Im Falle elektronischer oder (fern)mündlicher Verständigung der Schule ist die schriftliche Mitteilung binnen drei Tagen nachzureichen. Die Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses kann verlangt werden (§ 2 Schulbesuchsverordnung).
Versäumt ein/e Schüler*in unentschuldigt eine Klassenarbeit/Klausur, wird die Note „ungenügend“ erteilt (§ 8 (5) Notenbildungsverordnung).

4.     Befreiung vom Unterricht (aus vorhersehbarem Anlass) muss im Voraus schriftlich durch die Erziehungsberechtigten bzw. den/die volljährige/n Schüler*in beantragt werden.
Anträge sind rechtzeitig zu stellen.
Für Einzelstunden beurlaubt der/die Fachlehrer/in, für bis zu zwei Tagen der/die Klassen-lehrer/in bzw. Tutor/in, darüber hinaus der/die Schulleiter/in. (§§ 3 und 4 Schulbesuchsver-ordnung)
Unmittelbar vor oder nach den Ferien kann Befreiung vom Unterricht nur aus zwingenden Gründen ausschließlich vom/von der Schulleiter/in gewährt werden.

5.     Die Erklärungen für das Fehlen im Unterricht wegen Krankheit oder anderer unvorherge-sehener Umstände sowie Anträge auf Befreiung sollen in angemessener Form oder auf den von der Schule bereit gestellten Vordrucken abgegeben werden.

6.    Bei längerfristiger Erkrankung kann die Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses verlangt werden.(§2 (2) Schulbesuchsverordnung)

7.    Für alle Schüler*innen besteht eine gesetzliche Unfallversicherung. Der Unfallversicherungs-schutz erstreckt sich auf jede Unfallschädigung im Zusammenhang mit Schulveranstaltungen einschließlich der unmittelbaren Schulwege.
Im Schadensfall ist die Schulleitung unverzüglich zu unterrichten und der Schaden über das entsprechende Formular anzuzeigen.

 

 

VIII. SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Mit der Aufnahme in das Windeck-Gymnasium erkennen Schüler*innen und Erziehungsberechtigte die Schulverfassung sowie die Schul- und Hausordnung an.

Diese Ordnung tritt durch Beschluss der Gesamtlehrer- und Schulkonferenz zum 22.02.2021 in Kraft.

 

 

 

Schulleiterin